Der Bund der Steuerzahler unterstützt zwei Klagen gegen die Künstlersozialabgabe. Die Klagen sind vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S16R218/08) sowie vor dem Sozialgericht Lübeck (Az. S5KR567/08) anhängig. Kläger sind in beiden Fällen Unternehmen, die zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Werbeagenturen mit verschiedensten Aufgaben beauftragt haben und auf die gezahlten Honorare nun für mehrere Jahre rückwirkend Künstlersozialabgabe nachentrichten sollen.
Der BdSt verkennt nicht, dass es ein kulturpolitisch gerechtfertigtes Interesse an günstigen sozialen Rahmenbedingungen für Künstler und Publizisten gibt. Der BdSt fordert daher NICHT die Abschaffung der Künstlersozialversicherung, sondern kritisiert allein die Künstlersozialabgabe.
Die Klagen in den Musterverfahren
werden damit begründet, dass
- die Künstlersozialabgabe insgesamt verfassungswidrig ist,
- zumindest die Abgabepflicht der sog. Eigenwerber gemäß §
24 Abs. 1 S. 2 KSVG verfassungswidrig ist,
- es verfassungswidrig ist, die Abgabe auch dann zu fordern, wenn der beauftragte
selbständige Künstler bzw. Publizist gar nicht über die Künstlersozialversicherung
versichert ist,
- es verfassungswidrig ist, die Abgabepflicht auf Aufträge an natürliche
Personen und Personengesellschaften zu beschränken,
- die Künstlersozialabgabe für die Jahre bis einschließlich
2006 wegen eines sog. strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ist,
- es sich bei vielen der angeblich abgabepflichtigen Leistungen nicht um
künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten handelt,
- die Kläger in der Vergangenheit von Seiten der Künstlersozialkasse
niemals über ihre mögliche Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe
aufgeklärt wurden und deshalb wegen Verletzung der gesetzlich normierten
Aufklärungspflicht eine Nachforderung für die Vergangenheit rechtswidrig
ist und
- dem Versand der Fragebögen der Rentenversicherung zur Künstlersozialabgabepflicht
keine verjährungshemmende Wirkung zukommt.
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KLAGEN GEGEN DIE KÜNSTLERSOZIALKASSE
Quelle: KSKontra.de